Diese Aussage kann aus dem am 22.06.2022 verkündeten Vierten Corona-Steuerhilfegesetz geschlossen werden. Danach wird das bisher geltende Abzinsungsgebot bei längerfristigen und unverzinslichen Verbindlichkeiten aufgehoben. Die leidige Frage nach der Fremdüblichkeit sowie ein Abzinsungsrisiko i. H. v. 5,5% sind nunmehr obsolet.
Bisher wurden unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten mit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5% abgezinst. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase entfällt dieses Abzinsungsgebot.
Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Für frühere Wirtschaftsjahre kann ein Antrag gestellt werden.
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